§ 37 Abs 2 Vlbg GBedG, § 123 Vlbg GBedG, § 131 Abs 1 lit b Vlbg GBedG
1. Selbst wenn man an außerdienstliches Verhalten keinen so strengen Maßstab anlegt wie an das Verhalten im Dienst, kann ein Gemeindebediensteter, der wegen mehrerer Straftaten (im Familienbereich) verurteilt wurde, wegen Vertrauensunwürdigkeit berechtigt entlassen werden.