Eigene Anteile folgen in den verschiedenen Spaltungsformen einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal. Während sie bei der Aufspaltung untergehen, können sie bei der Abspaltung übertragen werden oder in der übertragenden Gesellschaft verbleiben. Hält die übertragende Gesellschaft die Anteile weiter, hat sie einen Anspruch auf Anteile der übernehmenden Gesellschaft.