Der vorliegende Beitrag behandelt einige Rechtsfragen, die sich bei Schiedsvereinbarungen ergeben, welche ein Wahlrecht (einer oder beider Parteien) zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen.
Wien/Greifswald
Noch 1972 bezeichnete Fasching die Vereinbarung einer Wahlzuständigkeit eines Schiedsgerichtes zwar als zulässig, „doch wenig praktikabel“1). Seither scheinen jedoch fakultative Schiedsklauseln (oder „Optionsschiedsklauseln“), also Abreden, bei denen ein Wahlrecht zwischen staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit besteht, in der Praxis Verbreitung gefunden zu haben. Dabei sind zwei Formen zu beobachten: Zum einen existieren Klauseln, die beiden Parteien ein solches Wahlrecht zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht einräumen; zum anderen wird eine solche Option manchmal nur einer Partei eingeräumt. In praxi werden solche Optionsschiedsklauseln dann auch zum Teil mit Gerichtsstandsvereinbarungen für das optional zuständige staatliche Gericht verbunden. Eine gewisse Verbreitung scheinen auch Abreden zu haben, wonach der staatliche Rechtsweg beschritten werden kann, wenn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist das Bestehen des Anspruchs (substantiiert) bestritten hat2). Bei der zitierten Stellungnahme von Fasching handelt es sich (soweit zu sehen ist) um die einzige Aussage zur Zulässigkeit und damit zur Wirksamkeit solcher Gestaltungen nach österreichischem Recht. Das mag der Grund dafür sein, dass in der österreichischen Schiedspraxis Unsicherheiten im Umgang mit fakultativen Schiedsklauseln bestehen. Im Folgenden sollen einige in diesem Zusammenhang wesentliche Gesichtspunkte skizziert werden.