Im Februar 2000 hat die Übernahmekommission die 2. Verordnung1) zum Übernahmegesetz beschlossen. Wie auch schon in der 1. Übernahmeverordnung2) werden auf diesem Weg Tatbestände geregelt, die eine Pflicht zur Stellung eines Angebots nach dem Übernahmegesetz auslösen. Nach der neuen Übernahmeverordnung kann nun auch die schleichende Erweiterung einer bereits bestehenden kontrollierenden Beteiligung die Vollangebotspflicht nach sich ziehen. Dies soll zum Anlass genommen werden, den Inhalt der neuesten Verordnung der Übernahmekommission näher darzustellen.