§ 481 Abs 1 ABGB, § 509 ABGB
§ 37 EO, § 97 Abs 1 EO
Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuss Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter der Liegenschaft zu weichen.