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Kostenvorschüsse im Schiedsverfahren sind notwendige Barauslagen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/72RdW 2000, 93 Heft 2 v. 15.2.2000

§ 577 ff ZPO, § 594 ZPO

Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuss zu ersetzen. Hierbei handelt es sich nur um den Ersatz von Beträgen, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen.

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