§ 577 ff ZPO, § 594 ZPO
Das Verbot, für die eigenen Honorare Exekutionstitel zu erlassen, hindert die Schiedsrichter nicht, in der Kostenentscheidung dem Unterlegenen aufzutragen, dem Obsiegenden den von ihm geleisteten, auch das Schiedsrichterhonorar betreffenden Kostenvorschuss zu ersetzen. Hierbei handelt es sich nur um den Ersatz von Beträgen, die der Obsiegende geleistet hat, um das Schiedsverfahren zu ermöglichen.