§ 5b VersVGbelegt den Versicherer mit der Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer die für den Vertrag maßgeblichen AVB rechtzeitig auszuhändigen, die Einhaltung dieses Gebots wird durch ein Rücktrittsrecht gewährleistet. Kürzlich befasste sich der OGH erstmals mit dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Das dabei erzielte Ergebnis ist nicht grundsätzlich unrichtig, doch sind die Aussagen des Höchstgerichts zu weit geraten, weil es zahlreiche praktisch sehr relevante Fälle ungerechtfertigterweise dem Rücktrittsrecht entzieht und§ 5b VersVGdamit einen Teil seiner Durchschlagskraft raubt.