Nach überwiegender Meinung treffen bei einer Geschäftsverteilung jeden Geschäftsführer zumindest im Kernbereich der Unternehmensleitung hinsichtlich der ressortfremden Agenden besonders strenge Überwachungspflichten. Diese Auffassung findet weder gesetzliche Deckung noch ist sie rechtspolitisch geboten. Eine Betrachtung des Problems unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes sowie des Vertrauensgrundsatzes vermag die Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer auf ein sachlich gerechtfertigtes Maß zu reduzieren.