§ 11 Z 14 UStG 1994
Es kann auch eine Person, die mit der auf der Rechnung als leistender Unternehmer ausgewiesenen Person nicht ident ist, den Tatbestand des § 11 Abs 14 UStG 1994 erfüllen.Sollte diese Person in Vertretung des Leistenden oder des die Leistung Empfangenden (im Wege einer Abrechnung durch Gutschrift) handeln, ist die Rechnungsausstellung nach den Regeln des Zivilrechtes dem Vertretenen zuzurechnen.