§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
Es ist weder zu erkennen, dass “Geschäftsessen" als solche von vornherein, noch, dass Bewirtungen “zur Sicherstellung künftiger Mandatserteilungen" jedenfalls der Werbung dienen.
Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck gedient haben.