§ 19 UmgrStG
Zur Auslegung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG teilt das BMF mit, dass die Geltung des Art III UmgrStG ua davon abhängig ist, dass die Person des Einbringenden bekannt ist. Es liegt daher kein Einbringungshindernis bzw kein Problem des Verzichtes auf Gewährung von Anteilen vor, wenn der den Betrieb Einbringende über eine aufgedeckte Treuhandschaft Alleingesellschafter der übernehmenden Kapitalgesellschaft ist.