§ 27 Abs 1 Z 7 EStG
§ 1 GrEStG
Das Stiften einer Liegenschaft unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechtes wird steuerlich so behandelt, dass der Vorbehalt einkommensteuerrechtlich ein von der Stiftung ausgenommenes Recht darstellt, das nicht als Vorteilsgewährung an den Stifter iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 gewertet wird, während grunderwerbsteuerlich in dem Vorbehalt eine Gegenleistung erblickt wird, bei der die Steuer nicht in Form eines Zuschlages zur Schenkungssteuer, sondern eben von der Gegenleistung berechnet wird. Es liegt in einem solchen Fall nämlich kein unentgeltlicher, sondern ein entgeltlicher Grundstückserwerb vor. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der GrESt findet sich nicht im StiftungsG, sondern im GrEStG.