In§ 9 BAOwird eine Ausfallshaftung1) normiert, nach der Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer) bei schuldhafter Pflichtverletzung für uneinbringliche Abgaben, die den Vertretenen treffen, herangezogen werden können. Die ständige Rechtsprechung des VwGH betont dabei eine Sonderstellung von LSt und KESt2), da diese Abgaben keine Abgaben des Vertretenen sind3), mit der Konsequenz, dass der Vertreter von der Haftungsregelung des§ 9 BAOstrenger betroffen ist als bei Eigenschulden des Vertretenen. Eine Uneinbringlichkeit beim Arbeitnehmer ist nicht erforderlich4). Es wird im Folgenden aufzuzeigen sein, dass die Rechtsprechung des VwGH dem Vertreter zu weitgehende Haftungen auferlegt.