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Haftung nach § 9 BAO für LSt und KESt

SteuerrechtChristoph OberleitnerRdW 2000/759RdW 2000, 762 Heft 12 v. 15.12.2000

In§ 9 BAOwird eine Ausfallshaftung1)1) ZB VwGH 24.02.1997, 96/17/0066. normiert, nach der Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer) bei schuldhafter Pflichtverletzung für uneinbringliche Abgaben, die den Vertretenen treffen, herangezogen werden können. Die ständige Rechtsprechung des VwGH betont dabei eine Sonderstellung von LSt und KESt2)2) So auch VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, verstärkter Senat., da diese Abgaben keine Abgaben des Vertretenen sind3)3) Vgl § 95 Abs 2 EStG: Schuldner der KESt ist der Empfänger der Kapitalerträge., mit der Konsequenz, dass der Vertreter von der Haftungsregelung des§ 9 BAOstrenger betroffen ist als bei Eigenschulden des Vertretenen. Eine Uneinbringlichkeit beim Arbeitnehmer ist nicht erforderlich4)4) VwGH 10.07.1996, 96/15/0123.. Es wird im Folgenden aufzuzeigen sein, dass die Rechtsprechung des VwGH dem Vertreter zu weitgehende Haftungen auferlegt.

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