Der VwGH hat die Wiener Vergnügungssteuer als mit der Verbrauchsteuer-Richtlinie der EG vereinbar angesehen.
In dem beim VwGH anhängigen Fall ist der Bf Vergnügungssteuer für die Veranstaltung von „Publikumstanz“ vorgeschrieben worden. In die Bemessungsgrundlage für die Steuer findet neben den Eintrittsgeldern der so genannte „Bruttonutzen“ der bei diesen Tanzveranstaltungen verabreichten Konsumation Eingang.