§ 12a Abs 2 MRG
Der besondere Schutz der Mietzinsregelung des§ 12a Abs 2 MRGist primär jenen kleingewerblichen Nahversorgern zugedacht, die Sachgüter und Dienstleistungen des täglichen Lebens bereitstellen, also Grundbedürfnisse der Bevölkerung abdecken.