§ 30 EStG
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts nicht anzuerkennen, es sei denn, im Gesetz ist eine besondere Vorschrift vorgesehen.
Anders als zB im GrESt (§ 17) ist im § 30 EStG eine Rückgängigmachung des Spekulationsgeschäftes mit steuerlicher Wirkung nicht vorgesehen.