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Gesellschafter-Geschäftsführer verfassungswidrig? VwGH beantragt Gesetzesprüfung

SteuerrechtRdW 2000/682RdW 2000, 693 Heft 11 v. 15.11.2000

Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft gilt in der Einkommensteuer jedenfalls als selbstständig. Dagegen gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kommunalsteuer und beim Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG als nichtselbstständig; daher unterliegen seine Bezüge der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag.

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