Der Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft gilt in der Einkommensteuer jedenfalls als selbstständig. Dagegen gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kommunalsteuer und beim Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG als nichtselbstständig; daher unterliegen seine Bezüge der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag.