§ 42 Abs 2 Z 2 Wr VBO, § 45 Wr VBO
§ 8 Abs 2 BEinstG
1.§ 42 Abs 2 Z 2 Wr VBOnormiert das Fehlen der geistigen oder körperlichen Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten als Kündigungsgrund. Dieser Umstand verbietet es, diesen Tatbestand gleichzeitig auch als im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Entlassungsgrund (demonstrative Aufzählung in§ 45 Wr VBO) zu werten.