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Konsequenzen der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren

WirtschaftsrechtBettina Nunner-KrautgasserRdW 2000/639RdW 2000, 655 Heft 11 v. 15.11.2000

Die Einbringung von Abgaben im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren kann dann Probleme bereiten, wenn gem§ 212a BAOdie Aussetzung der Einhebung bewilligt wird. Im folgenden Beitrag werden die exekutionsrechtlichen Konsequenzen untersucht.

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