Im Falle eines Mantelkaufs einer GmbH sind die Verluste der Gesellschaft aus der Zeit vor dem Gesellschafterwechsel nicht mehr abzugsfähig, wenn sich aus den weiteren Umständen des Mantelkaufs ergibt, dass er zur Erreichung eines ausschließlich steuerlichen Vorteils vorgenommen wurde. (VwGH 02.08.2000, 98/13/0152)
RdW 2000, 645