§ 2 Abs 2 ArbVG
§ 879 ABGB
Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz „wohlerworbener Rechte“ gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern.