§ 11 AÜG
1. Soweit nach Abschluss des mündlichen Einstellungsvertrages nach Arbeitsantritt beim Beschäftiger vom Überlasser ein Dienstzettel mit dem in§ 11 AÜGangeführten Mindestinhalt und einer weiteren nach§ 11 Abs 3 AÜGgrundsätzlich zulässigen Konventionalstrafenbedingung vorbereitet und der überlassenen Arbeitskraft zur Unterschrift übermittelt wird, handelt es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche unzulässige Bedingung.