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Materiellrechtliche Wirksamkeit von prozessual unwirksamem Vergleich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/597RdW 2000, 609 Heft 10 v. 15.10.2000

§ 884 ABGB, § 886 ABGB
§ 207 ZPO, § 212a ZPO

Ein Gerichtsvergleich ist gleichzeitig auch ein materiellrechtliches Rechtsgeschäft: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein bzw umgekehrt. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist (etwa wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften), kann er materiell Bestand haben.

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