§ 884 ABGB, § 886 ABGB
§ 207 ZPO, § 212a ZPO
Ein Gerichtsvergleich ist gleichzeitig auch ein materiellrechtliches Rechtsgeschäft: Ein Vergleich kann als Prozesshandlung unwirksam, als Rechtsgeschäft aber wirksam sein bzw umgekehrt. Selbst wenn also der Vergleich prozessual unwirksam ist (etwa wegen der Verletzung von Protokollierungsvorschriften), kann er materiell Bestand haben.