Art 57 EuGVÜ
Art 28 Warschauer Abkommen (WA), Art 58 Warschauer Abkommen (WA)
Art Ic Zusatzabkommen zum WA (ZAG), Art II Zusatzabkommen zum WA (ZAG), Art III Zusatzabkommen zum WA (ZAG)
Das WA ist auch dann anwendbar, wenn der Bestimmungsort in einem Staat liegt, der dem Abkommen nicht beigetreten ist, und der einfache Hin- oder Rückflug alleine nicht unter das WA fiele, sofern der Hin- und Rückflug gemeinsam vereinbart wurden.