Art 5 Nr 1 LGVÜ
§ 905 ABGB, § 1404 ABGB
Für die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art 5 Nr 1 LGVÜ ist der Erfüllungsort allein jener Verpflichtung maßgebend, die den Gegenstand der Klage bildet, wobei für jeden Klageanspruch der Erfüllungsort selbstständig geprüft und festgestellt werden muss. Maßgebend ist dabei das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechts des befassten Gerichtes.