Die strafrechtliche Dimension der Rückgewähr Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen in der Krise hat bislang wenig Beachtung gefunden. Der Beitrag zeigt auf, dass eine solche Rückgewähr - weil nicht gesamtvermögensreduzierend - zwar keine Strafbarkeit gemäߧ 156 StGB(Betrügerische Krida) auslöst, wohl aber - für den Fall der Zahlungsunfähigkeit - eine solche wegen Gläubigerbegünstigung (§ 158 StGB).