Anlass war ein Rechtsstreit zwischen einem in der BRD ansässigen Unternehmen, das Ausbildungslehrgänge für den Heilpraktikerberuf anbietet, und einem Österreicher, der sich zu einem solchen Kurs gemeldet hatte, aber nicht zahlen wollte. Der OGH (13.07.2000, 8 Ob 284/99v) legte dem EuGH gemäß § 234 EG die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die Art 43 und 50 EG insbesondere in Anbetracht der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie 92/51/EWG nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, den hiefür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten und die das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen sowie das Werben hiefür verbieten, auch wenn sich diese Ausbildung nur auf Teilgebiete der ärztlichen Tätigkeit bezieht.