Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar im Privat- oder Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehalten, sondern nur mittelbar durch eine dazwischengeschaltete Personengesellschaft, so ist aus dem Gesetz nicht eindeutig ersichtlich, ob bei Veräußerung des Kapitalanteils durch die Mitunternehmerschaft eine begünstigte Besteuerung auf den auf den Anteil entfallenden Teil des Veräußerungsgewinns zusteht. Eine verfassungskonforme Auslegung bejaht diese Vorgehensweise allerdings.