Mit § 32 Z 3 EStG soll verhindert werden, dass eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung durch eine steuerfreie Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem § 3 Abs 1 Z 29 EStG und einer anschließenden steuerneutralen Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung an die Gesellschafter umgangen wird. Damit verankert § 32 Z 3 EStG einen Nacherfassungstatbestand im Zusammenhang mit der steuerfreien Kapitalberichtigung des § 3 Abs 1 Z 29 EStG, der zu Einkünften im Rahmen der betroffenen Einkunftsart führt. Fraglich ist, ob auch die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gem § 192 AktG unter diese Bestimmung fällt. Anders als das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz, das den Erwerb eigener Anteile ausdrücklich als Nacherfassungstatbestand anführt, fällt der Erwerb eigener Anteile nicht unter den Anwendungsbereich des § 32 Z 3 EStG.