§ 2 Abs 2 ArbVG, § 96 ff ArbVG, § 102 ArbVG, § 105 ff ArbVG
1. Darf laut Disziplinarordnung eine Kündigung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, so bewirkt ein Verstoß dagegen die Rechtsunwirksamkeit der Beendigungserklärung.
2. Handelt es sich bei der mit Zustimmung des BR errichteten und von ihm beschickten Disziplinarkommission um einen neutralen Dritten, so werden dadurch die Mitwirkungsrechte des BR nach dem ArbVG nicht erweitert. Dieses Disziplinarverfahren ist daher dem Kündigungsausspruch vorzuschalten und die diesbezügliche Empfehlung der Disziplinarkommission abzuwarten.