§ 1295 ff ABGB
Ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist dort nicht zu unterstellen, wo der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat.
Außerdem ist der Dritte nicht in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, wenn es nicht nachweislich Absicht der vertragschließenden Teile war, die Hauptleistung gerade ihm zugute kommen zu lassen und auch aus den Umständen nicht erschlossen werden kann, dass mit dem Vertrag in erster Linie Interessen des Dritten verfolgt werden sollten.