§ 1041 ABGB
Art 4 SchG
Da die Inkassobank, nicht aber der bei ihr einreichende Gläubiger, an der Anweisung beteiligt ist, besteht bei Vorliegen von Mängeln eine Leistungskondiktion der bezogenen Bank nur gegen die Inkassobank und nicht gegen den Kunden der Inkassobank. Ihr kann aber auch ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB gegen den einlösenden Scheckinhaber zustehen.