§ 2 EStG 1988
Ein Zeitraum von 17 Jahren, innerhalb dessen ein Totalüberschuss erzielt werden kann, ist bei einer echten stillen Beteiligung nicht mehr als übliche Rentabilitätsdauer zu sehen. Dies insbesondere dann nicht, wenn das bei der Beteiligung eingesetzte Kapital im ersten Jahr durch Verlustzuweisung weitgehend aufgebraucht wird und erst nach 17 Jahren wieder erwirtschaftet werden kann.