§ 27 Z 1 Fall 3 AngG
Selbst wenn ein Patient während der Nacht bereits mehrmals wegen minderwichtiger Angelegenheiten (Auf- und Abdrehen des Lichtes) die Krankenschwester gerufen hat, darf diese die Bettglocke nicht so hoch hängen, dass der Patient sie nicht mehr erreichen kann. Dieser Verstoß ist derart gravierend, dass selbst bei vorangegangenem Wohlverhalten die Entlassung berechtigt ist.