§ 1 HGB, § 93 HGB, § 350 HGB
§ 1293 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 1346 Abs 2 ABGB
„Freie Handelsvertreter“, deren Arbeitsbedingungen zwar so frei wie möglich gestaltet werden, die aber von dem meist einzigen Geschäftsherrn selbst bei nebenberuflicher Tätigkeit wirtschaftlich abhängig und demnach in ähnlicher Weise wie ein Angestellter schutzbedürftig sind, sind mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit keine Kaufleute iSd HGB.