Die Zulässigkeit von Vertriebs- und Werkstättenverträgen, mit welchen die Partner der Vertriebsnetze eng an die Hersteller gebunden werden, wird nunmehr durch die GVO Nr 1475/95 als sekundäres Gemeinschaftsrecht geregelt. Vertragsklauseln, die dagegen verstoßen, sind nichtig. Die Folgen dieser Nichtigkeit sind nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen.