Art III UmgrStG
Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, dass es an seiner in einer Anfragebeantwortung vom 28. 10. 1993, SWK A 593, dargestellten Meinung festhält, wonach die Einbringungsfähigkeit von körperschaftsteuerbefreiten Betrieben gegeben ist, da § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG auf die funktionelle Eigenschaft eines Betriebes im Sinne der drei Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG abstellt. Es sind daher auch die in der genannten Anfragebeantwortung dargestellten Rechtsfolgen unverändert gegeben: