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Tätigkeitsvergütungen für Volkszählungsorgane: Keine Funktionsgebühren

SteuerrechtErlaßrundschauRdW 1999, 377 Heft 5 v. 15.5.1999

§ 29 Z 4 EStG, § 47 EStG

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass die Tätigkeit von Zählungsorganen bei der Volkszählung 2001 als Ausübung einer nichtselbständigen Arbeit iSd § 47 EStG anzusehen ist, da die Zählungsorgane weisungsgebunden und unter der besonderen Leitung der sie beauftragenden Personen stehen. Die von den Zählungsorganen durchzuführende Tätigkeit stellt eines solche dar, die das EStG im § 69 Abs 1 zweiter Teilstrich (Arbeitnehmer, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuordnet und für die es - unter den dort genannten näheren Bestimmungen - eine besondere Form der Lohnsteuererhebung vorsieht. Die in der beigeschlossenen Anlage vertretene Ansicht, die Zählorgane würden eine zu Einkünften gem § 29 Z 4 EStG führende hoheitliche Tätigkeit ausüben, kann nicht geteilt werden, da die Erhebungsorgane keinerlei hoheitliche Gewalt („imperium“) ausüben.

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