§ 10 Abs 3 EStG
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Anfragebeantwortung vom 5. 6. 1998, vgl zB RdW 1998, 440, seine Rechtsansicht zu § 10 Abs 3 EStG idF BGBl 1997/253 („Unmittelbar dem Betriebszweck dienen“ als Erfordernis für die Geltendmachung eines IFB bei einem Gebäude) zum Ausdruck gebracht. Stellt die Gebäudevermietung einen von mehreren Betriebszwecken eines Betriebes dar, darf danach der Betriebszweck „Gebäudevermietung“ gegenüber dem/den anderen Betriebszweck/en nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, um die für die Inanspruchnahme eines IFB gesetzlich geforderte Voraussetzung, wonach das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dienen muss, zu erfüllen. Von einer untergeordneten Bedeutung wird dann auszugehen sein, wenn der Umsatz der Gebäudevermietung 20 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Die zu diesem Tatbestandsmerkmal gemachten Ausführungen im Erlass AÖF 1994/75 erfuhren durch diese Anfragebeantwortung keine Änderung.