Der gesetzliche Ausschluss beschränkt Steuerpflichtiger von der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen steht mit den gemeinschaftsrechtsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang. Die Voraussetzungen für die Option beschränkt Steuerpflichtiger zur unbeschränkten Steuerpflicht erweisen sich als problematisch. Von einer völligen Gleichstellung unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 1 Abs 4 EStG mit jenen nach § 1 Abs 2 EStG kann zudem nicht die Rede sein.