§ 105 ArbVG, § 106 ArbVG
Der Nachweis eines Entlassungsgrundes in einem Kündigungsanfechtungsverfahren ist nichts anderes als ein glaubhaft gemachtes Kündigungsmotiv, das bei der Abwägung mit dem verpönten Motiv (Vorbereitung einer Betriebsratswahl) gem § 105 Abs 5 ArbVG zu berücksichtigen ist.