Nach § 23a AngG gebührt AN, die während eines Elternschafts-Karenzurlaubes aus ihrem Arbeitsverhältnis austreten, die halbe Abfertigung. In Kürze wird der EuGH (Rs C-249/97 , Gruber/Silhouette) darüber entscheiden, ob nicht gem Art 119 EGV in einem Mutterschafts-Austritt-Fall entgegen § 23a AngG doch die volle Abfertigung zusteht.