Art 18 LGVÜ
Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich in den Rechtsstreit einzulassen.
OGH 10.12.1998, 7 Ob 338/98a