Art 85 Abs 1 und 3 EG-V
§ 30a, b, c, d KartG, § 142 Z 1 lit a KartG
Jede vertikale Vertriebsbindung unterliegt der Anzeigepflicht. Diese bezieht sich auch auf Vertriebsbindungen, für die nach der Freistellungsverordnung kein Untersagungsgrund vorliegt.