§ 12a Abs 1 und 3 MRG
§ 10 Abs 1 PTSG
Eine Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG liegt nur dann vor, wenn die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht. Gesamtrechtsnachfolgen fallen aber grundsätzlich nicht unter den Begriff der „Veräußerung von Unternehmen“.