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Mieterwechsel durch Ausgliederung im Wege gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge (Post in Aktiengesellschaft)

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 340 Heft 5 v. 15.5.1999

§ 12a Abs 1 und 3 MRG
§ 10 Abs 1 PTSG

Eine Unternehmensveräußerung iSd § 12a Abs 1 MRG liegt nur dann vor, wenn die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht. Gesamtrechtsnachfolgen fallen aber grundsätzlich nicht unter den Begriff der „Veräußerung von Unternehmen“.

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