§ 4 Abs 2 EStG 1988, § 6 EStG 1988
1. Es ist nicht zulässig, die zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannte Vermögenssituation stets auf den Bilanzstichtag rückzuprojezieren. Eine später eingetretene Änderung des Wissensstandes über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse hat auf die Richtigkeit einer Bilanz, die alle zum Stichtag bestehenden Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt hat, keinen Einfluss.