Nach dem Erk des VfGH vom 17. 12. 1998, G 15/98, V 9/98, ist die Ankündigungsabgabe auf Rundfunksendungen nicht nach dem Studioprinzip, sondern nach dem Empfangsprinzip zu gestalten. Dieses Erhebungsrecht steht den Gemeinden zu, die es eigenständig (durch eine AusschreibungsVO), somit auch ohne landesgesetzliche Regelung, wahrnehmen können. Damit ist der VfGH der in der Literatur vertretenen Meinung gefolgt (vgl Taucher, ZfV 1997, 165 ff).