§ 4 Abs 1 EStG, § 4 Abs 4 EStG, § 15 Abs 2 EStG
Wird einem Steuerpflichtigen, der eine (verkaufs)beratende Tätigkeit selbständig ausübt, seitens des von ihm repräsentierten Unternehmens ein Kraftfahrzeug unentgeltlich überlassen, stellt der Vorteil aus der Zurverfügungstellung einen als Betriebseinnahme zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.