§ 10a Abs 1 MSchG
Art 7 Abs 1 MarkenRL
§ 9 UWG
Das Markenrecht verleiht seinem Inhaber eine absolute und ausschließliche Rechtsposition gegen jeden Dritten, der sich nicht auf eine bessere Position berufen kann.
Der durch die Verwendung der identischen Marke für identische Waren in seinen Kennzeichenrechten Verletzte kann seinen Unterlassungsanspruch zwar nicht allein auf § 10a Abs 1 MSchG stützen, wohl aber auf diese Bestimmung in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtssatz, dass bei Eingriffen in ein absolutes Recht (hier: das Markenrecht) ein Unterlassungsanspruch zusteht.